§

Statuten

Statuten des Vereins KOSMOS space

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein KOSMOS space“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz an der Venusstrasse 7 in Binningen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

1 Der Verein KOSMOS space fördert alle Bestrebungen, um älteren Menschen so lange wie möglich ein aktives und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

2 Zu diesem Zweck betreibt und vermietet er unter anderem Schaffens- und Erlebnisräumen für Seniorinnen und Senioren.

3 Der Verein bietet damit einen Rahmen für die Selbsthilfe und die Zusammenarbeit von Seniorinnen und Senioren sowie für gelebte, intergenerationelle Solidarität.

4 Der Verein kann zur Verfolgung seines Zwecks Liegenschaften kaufen, verkaufen und vermieten.

5 Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

6 Der Verein lässt sich im Handelsregister des Kantons Basellandschaft eintragen.

3. Mittel und Geschäftsjahr

1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Mitgliederbeiträge
    • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    • Erträge aus Vermietungen
    • Unterstützungen von Institutionen der öffentlichen Hand und von Vergabestiftungen
    • Sponsorengelder
    • Spenden und Zuwendungen aller Art.


2
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und können verschiedene Kategorien von Mitgliedern mit unterschiedlichen Mitgliederbeiträgen bezeichnen.

3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen und Behörden werden, die den Vereinszweck unterstützen.

2 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

3 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.


6. Austritt
und Ausschluss

1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

2 Ein Mitglied kann jederzeit wegen gravierender Verletzung der Statuten oder gravierender Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3 Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

4 Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand – ohne Rekursmöglichkeit – automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Geschäftsstelle
    • die Revisionsstelle
    • Der Vorstand kann zudem nach Bedarf weitere Gremien, Ausschüsse und Beiräte einsetzen.


8. Die
Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

2 Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich (per E-Mail oder Post) unter Angabe der Traktanden eingeladen.

3 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

4 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens einberufen werden.

5 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstands sowie der Revisionsstelle
    6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
    8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
    9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    10. Änderung der Statuten
    11. Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern (bei Weiterzug eines Entscheids des Vorstands)
    12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.


6
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

8 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

9 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.

2 Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

    • Präsident/Präsidentin
    • Vizepräsident/Vizepräsidentin
    • Finanzen
    • Die Leitung der Geschäftsstelle (mit beratender Stimme).

3 Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der PräsidentIn selber.

5 Der Vorstand legt das Konzept und die Strategie des Vereins und seiner Organe fest. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

6 Er wählt die folgenden Organe:

    • die Geschäftsstelle und ihre Leitung
    • die Mitglieder weiterer Gremien, Ausschüsse und Beiräte.


7
Er kann Reglemente erlassen und Verträge schliessen.

8 Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.

9 Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen, Institutionen und Unternehmen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

10 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

11 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

12 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

13 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Geschäftsstelle

1 Der Geschäftsstelle obliegt die inhaltliche Gestaltung und Leitung der einzelnen Aktivitäten im Rahmen der vorgegebenen Strategie.

2 Die Geschäftsstelle führt die administrativen Angelegenheiten des Vereins im Auftrag des Vorstands. Der Vorstand kann dafür ein Pflichtenheft und/oder ein Reglement erlassen.

11. Die Revisionsstelle

1 Die Mitgliederversammlung wählt eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

2 Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

3 Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dafür ein Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder nötig.

2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Mai 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Basel, den 11. Mai 2021

PräsidentIn: Prof. Daniela Finke
ProtokollführerIn: Daniel Wiener

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